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	<title>D.A.S. Rechtsschutz Newsroom</title>
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		<title>Urlaubsvertretung zu Hause</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 15:00:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rheude</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucher PR]]></category>

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		<description><![CDATA[Endlich in die wohlverdienten Ferien aufbrechen – darauf freut sich jeder Urlauber. Noch sorgenfreier gelingt dies, wenn man das eigene Haus oder die Wohnung versorgt weiß. Deshalb werden Freunde, Verwandte oder Nachbarn zur Urlaubszeit regelmäßig als “Haushüter” angeheuert, um die &#8230; <a href="http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/urlaubsvertretung-zu-hause/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Endlich in die wohlverdienten Ferien aufbrechen – darauf freut sich jeder Urlauber. Noch sorgenfreier gelingt dies, wenn man das eigene Haus oder die Wohnung versorgt weiß. Deshalb werden Freunde, Verwandte oder Nachbarn zur Urlaubszeit regelmäßig als “Haushüter” angeheuert, um die Blumen zu gießen, das Kaninchen zu füttern oder einfach nach dem Rechten zu sehen. Was aber, wenn hierbei etwas passiert? Wer im konkreten Fall haftet, wenn bei Gefälligkeitsdiensten versehentlich oder fahrlässig ein Schaden entsteht, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.</strong></p>
<p><strong>Scherben aus Versehen?</strong><br />
Wer ein fremdes Heim „hütet“, passt natürlich gut auf, dass kein Schaden entsteht. Doch trotz aller Vorsicht lassen sich Missgeschicke nicht immer vermeiden. Sobald dann die teure Orchidee versehentlich zu viel Wasser abbekommen hat oder die wertvolle Vase unabsichtlich zu Bruch gegangen ist, stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftbar zu machen ist. „Hat der Urlauber mit seinem Bekannten im Vorfeld besprochen, dass er selbst für etwaige Schäden aufkommt, dann muss der Helfer die Kosten für die ertränkte Orchidee oder die zerbrochene Vase nicht übernehmen“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ebenso ist der Fall klar, wenn der „Hüter“ zuvor versprochen hat, für etwaige Schäden einstehen zu wollen. Schwieriger ist die Haftungsfrage zu klären, wenn eine vorherige Absprache fehlt. Hier urteilen die Gerichte unterschiedlich. „In den meisten Fällen leichter Fahrlässigkeit – und das ist ein Versehen – haften die kostenlosen Helfer nicht. Denn bei unbezahlter Hilfe handelt es sich um eine Gefälligkeitshandlung, bei der der Helfer von einem sogenannten „stillschweigenden Haftungsausschluss“ ausgeht. Er nimmt also an, im Falle eines Schadens nicht dafür einstehen zu müssen. Die Gerichte können im Einzelfall aber auch einen solchen Haftungsausschluss ablehnen. Dann haftet der Helfer beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Deshalb der Tipp für alle, die ihr Haus in fremde Hände geben: Bereits im Vorfeld mit dem Bekannten absprechen, wie im Falle eines Schadens zu verfahren ist!<br />
<strong><br />
Wohnung leer geräumt wegen Fahrlässigkeit?</strong><br />
„Von versehentlichen Missgeschicken abzugrenzen sind jedoch Situationen, in denen der Helfer zwar nicht vorsätzlich, aber doch grob fahrlässig Schäden verursacht hat“, fährt die D.A.S. Juristin fort. So muss ein Urlauber zum Beispiel nicht damit rechnen, dass der wohlmeinende Helfer aus Versehen die Terrassentür offen lässt und so Diebe ein leichtes Spiel mit Nachbars Hab und Gut haben. Denn: Bei besonders sorglosem Umgang mit fremdem Eigentum muss normalerweise der Helfer haften. Aber: Die Beweislast über die grobe Fahrlässigkeit des Helfers liegt im Streitfall auf Seiten des Geschädigten.</p>
<p><strong>Haftung bei privater Tierbetreuung</strong><br />
Manchmal umfasst der Freundschaftsdienst neben Blumen gießen und Briefkasten leeren auch die Pflege tierischer Bewohner. Gerade Tierliebhaber freuen sich, wenn sie über das Wochenende den putzigen Hamster oder die verschmuste Katze der Nachbarin hüten dürfen. Doch für die Ersatz-Herrchen ist dies neben der Freude auch mit Risiken verbunden. Denn sie gehen durch ihre Bereitschaft, das Tier über einen gewissen Zeitraum zu pflegen, stillschweigend einen sogenannten Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) mit dem Tierhalter ein. Nach § 834 BGB haften die freundlichen Helfer damit in der Regel für Schäden, die das Tier anrichtet. „Daher sollten auch mit der besten Freundin oder dem netten Nachbarn ein paar grundlegende Dinge besprochen und im Vorfeld geregelt werden“, rät Anne Kronzucker und ergänzt: „So kann beispielsweise schriftlich vereinbart werden, wer bei Schäden wofür haftet.“ Das spart im Ernstfall Aufregung und Missverständnisse. Deshalb der Tipp für Tiersitter: Diese Aufgabe nur dann übernehmen, wenn der Halter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, bei der auch eine Fremdbetreuung des Tieres mitversichert ist! In der Regel sind die Tierhüter damit gegen Schäden an anderen Personen oder an Gegenständen abgesichert.<br />
Doch wer haftet, wenn das Tier selbst zu Schaden kommt? Hierfür ist der Hüter nur dann verantwortlich, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Bei leicht fahrlässigem Verhalten haftet der Pfleger in der Regel nicht. Muss der tierische Liebling zum Beispiel in die Tierklinik, weil er vom Urlaubs-Tiersitter versehentlich etwas Falsches zu Fressen bekommen hat, kann dieser normalerweise nicht zur Verantwortung gezogen werden – außer die Sorgfalt des Hüters im Umgang mit dem Pflegetier entspricht nicht der Sorgfalt, die dieser normalerweise an den Tag legt. Tierbesitzer sollten sich ihre Urlaubsvertretung also gut aussuchen!</p>
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		<title>Kündigung bei Sozialwohnungen erleichtert!</title>
		<link>http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/kundigung-bei-sozialwohnungen-erleichtert/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 15:00:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rheude</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucher PR]]></category>

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		<description><![CDATA[Wurde ein Mieter nach einer Nebenkostenerhöhung zur Zahlung des erhöhten Betrages verurteilt, darf der Vermieter ihm frühestens zwei Monate später wegen Zahlungsverzuges kündigen. Der BGH hat nun der D.A.S. zufolge entschieden, dass diese Mieterschutzregelung bei preisgebundenem Wohnraum nicht gilt! BGH, &#8230; <a href="http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/kundigung-bei-sozialwohnungen-erleichtert/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wurde ein Mieter nach einer Nebenkostenerhöhung zur Zahlung des erhöhten Betrages verurteilt, darf der Vermieter ihm frühestens zwei Monate später wegen Zahlungsverzuges kündigen. Der BGH hat nun der D.A.S. zufolge entschieden, dass diese Mieterschutzregelung bei preisgebundenem Wohnraum nicht gilt!<br />
BGH, Az. VIII ZR 327/11</p>
<p><strong>Hintergrundinformation:</strong><br />
Für die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietvertrages muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Gesetz nennt als solchen u. a. einen Zahlungsverzug des Mieters mit zwei Monatsmieten in Folge oder mit einem Betrag, der der Miete für zwei Monate entspricht. Wird der Mieter gerichtlich zur Zahlung einer Miet- oder Nebenkostenerhöhung verurteilt, muss der Vermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB noch zwei Monate warten, ehe er ihm wegen Zahlungsverzuges kündigt. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. <strong>Der Fall: </strong>Der Vermieter einer öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnung in Hamburg hatte die Betriebskostenpauschale und die Miete erhöht. Der Mieter zahlte weiterhin nur den alten Betrag. Nach Erreichen eines entsprechenden Zahlungsrückstandes kündigte der Vermieter ihm außerordentlich. Vor Gericht unterlag zunächst der Vermieter: Denn die Richter gingen davon aus, dass die genannte Mieterschutzvorschrift auch auf preisgebundene Wohnungen angewendet werden könne. <strong>Das Urteil: </strong>Der Bundesgerichtshof wies diese Ansicht nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zurück. Die Mieterschutzvorschrift über die Wartefrist sei aus anderen Gesetzen in das BGB übernommen worden. Darin sei ihre Anwendbarkeit auf frei finanzierte Wohnungen beschränkt gewesen. Auf preisgebundene Wohnungen könne sie nicht entsprechend angewendet werden. Hier sei die Miete nach oben anderweitig begrenzt und der Mieter ausreichend geschützt. Bei entsprechendem Rückstand sei eine Kündigung ohne Wartefrist bei preisgebundenen Wohnungen zulässig.<br />
<strong>Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2012, Az. VIII ZR 327/11</strong></p>
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		<title>Mein Haus ist (bald) dein Haus!</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 15:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rheude</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucher PR]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt viele Gründe, warum man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an die zukünftigen Erben weitergeben möchte: Der Neffe benötigt eine Finanzspritze für den Aufbau seiner beruflichen Existenz, die Tochter soll beim Hauskauf unterstützt werden, die Leitung des Familienbetriebs wird &#8230; <a href="http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/mein-haus-ist-bald-dein-haus/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es gibt viele Gründe, warum man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an die zukünftigen Erben weitergeben möchte: Der Neffe benötigt eine Finanzspritze für den Aufbau seiner beruflichen Existenz, die Tochter soll beim Hauskauf unterstützt werden, die Leitung des Familienbetriebs wird an einen jungen Nachfolger übergeben. Zudem kann mit der vorzeitigen Aufteilung des Vermögens auch ein Erbstreit nach dem Tod vermieden werden. Wie die eigenen Interessen und diejenigen der zukünftigen Erben am besten verbunden werden, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.</strong></p>
<p>Die Verteilung des Erbes bereits zu Lebzeiten nennt man eine „vorweggenommene Erbfolge“. Meist erfolgt diese Weitergabe von Geld, Wertpapieren, Immobilien oder anderen Vermögensformen als Schenkung. „In der Praxis steht für die frühzeitige Vermögensverteilung bei großen Vermögen häufig zusätzlich die Ausnutzung von steuerlichen Freibeträgen im Vordergrund. Denn: Die Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungsteuer können alle zehn Jahre neu in voller Höhe genutzt werden“, erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin.<br />
Allerdings sollte man sich davon alleine nicht leiten lassen. Denn eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten bedeutet für den Erblasser, dass er eine Prognose über seine Zukunft wagen muss: Reicht das restliche Vermögen auch aus, wenn etwa eine schwere Krankheit lebenslange Unterstützung erfordert oder die Aktien an Wert verlieren? Eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile ist daher genauso ratsam wie eine vertragliche Absicherung der Schenkung.<br />
<strong><br />
Gesetzliches Rückforderungsrecht</strong><br />
Der Lebensabend des Erblassers entwickelt sich plötzlich doch anders als geplant: Kann dann ein Teil der Schenkung wieder zurückgeholt werden? „Ja, aber nur unter bestimmten Umständen“, antwortet die D.A.S. Juristin und ergänzt: „Wenn der Schenkende seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann oder gesetzliche Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten oder dem Ehegatten nicht erfüllen kann, greift das Rückforderungsrecht (§ 528 Bürgerliches Gesetzbuch).“ Das heißt, der Beschenkte muss dazu beitragen, dass der Erblasser seinen Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten kann. Diese Rückforderung geht oft vom Sozialamt aus, wenn der Schenkende Sozialleistungen beantragt hat. Aber: Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind.<br />
<strong><br />
Vertraglich vereinbarte Rückforderung</strong><br />
Darüber hinaus ist eine Rückforderung oder ein Widerruf der Schenkung jedoch meistschwierig. Deshalb der Rat der D.A.S.: „Eine Schenkung sollte per Vertrag und eventuell mit individuellen Rückforderungsrechten geregelt werden.“ Dies ist insbesondere notwendig, wenn für die Übertragung des Vermögens eine Gegenleistung vereinbart wird, wie beispielsweise die Pflege und Betreuung im Alter. Hält sich der Beschenkte dann nicht an die vereinbarte Gegenleistung, kann der Schenkende gemäß dem Vertrag das Geschenkte zurückfordern.</p>
<p><strong>Nutzungsvorbehalte im Übergabevertrag</strong><br />
Überträgt der Erblasser eine Immobilie, die er teilweise noch selber nutzen möchte oder die Mieteinnahmen für sich verbrauchen will, können im Übergabevertrag Nutzungsvorbehalte geregelt werden. Möchte der Erblasser beispielsweise sein Haus, in dem er noch lebt, seinem Sohn übertragen, kann er die Nutzung auf folgende Arten regeln: mittels dem Nießbrauch oder dem Wohnungs- bzw. dem Wohnrecht. Mit dem Nießbrauchrecht ist zwar der Sohn der rechtliche Eigentümer des Hauses. Die lebenslange Nutzung des Hauses liegt jedoch beim Erblasser, der darin bis zu seinem Tode wohnen, es aber auch vermieten kann. Dann stehen ihm auch die Miet- oder Pachteinahmen zu. Mit einem vereinbarten Wohnungsrecht bzw. Wohnrecht darf der Schenkende weiter in dem Haus mit seiner Familie wohnen, er kann die Immobilie jedoch nicht einfach vermieten. Er muss in der Regel die gewöhnlichen Unterhaltskosten, wie Wasser, Abwasser, Müll und Strom sowie Kosten für laufende Reparaturen tragen. Öffentliche und private Lasten wie Grundsteuer und Versicherungen dagegen muss der Eigentümer, also der Sohn, übernehmen.<br />
Natürlich können alle diese Regelungen individuell angepasst werden und zum Beispiel die Instandhaltungs- und Betriebskosten anders verteilt werden. Aber für all diese Formen der Nutzungsvorbehalte gilt: Sie erlöschen mit dem Tod des Berechtigten.</p>
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		<title>D.A.S. Rechtsschutz senkt Schaden-/Kostenquote</title>
		<link>http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/d-a-s-rechtsschutz-senkt-schaden-kostenquote/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 08:41:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tlgg-admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presseinformationen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die D.A.S. Rechtsschutz blickt anlässlich der Veröffentlichung des Geschäftsberichts auf ein zufriedenstellendes Geschäftsjahr 2011. Die Bruttobeitragseinnahmen gingen leicht zurück auf 528,4 (534,5) Mio. Euro. Der Rückgang beruht auf geringeren Rückversicherungsbeiträgen von den internationalen Tochtergesellschaften. Das selbst abgeschlossene Geschäft in Deutschland &#8230; <a href="http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/d-a-s-rechtsschutz-senkt-schaden-kostenquote/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die D.A.S. Rechtsschutz blickt anlässlich der Veröffentlichung des Geschäftsberichts auf ein zufriedenstellendes Geschäftsjahr 2011. Die Bruttobeitragseinnahmen gingen leicht zurück auf 528,4 (534,5) Mio. Euro. Der Rückgang beruht auf geringeren Rückversicherungsbeiträgen von den internationalen Tochtergesellschaften. Das selbst abgeschlossene Geschäft in Deutschland stieg auf 421,1 (419,3) Mio. Euro. Die Schaden-/Kostenquote (netto) konnte die D.A.S. Rechtsschutz auf 95,3 Prozent senken.</strong></p>
<p>Der Rückgang der Schaden-/Kostenquote (netto) ist vor allem auf die günstige Schadenentwicklung zurückzuführen: Die Netto-Schadenquote lag mit 58,8 (60,5) deutlich unter dem Vorjahresniveau. Aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung im Arbeitsmarkt nahm die Anzahl der gemeldeten Schäden im privaten Arbeitsrechtsschutz ab. Wohingegen die Kostenquote (netto) auf 36,5 (36,2) Prozent anstieg. „Mit den erzielten 95,3 Prozent liegt die Schaden-/Kostenquote erneut deutlich unter dem Marktdurchschnitt (98 Prozent). Das ist ein schöner Erfolg“, erklärt Rainer Tögel, Vorstandssprecher der D.A.S. Rechtsschutz.</p>
<p>Dass das Nachsteuerergebnis der D.A.S. Rechtsschutz 2011 auf 29,0 (269,9) Mio. Euro sank, liegt an einem Sondereffekt: Im Vorjahr hatte der konzerninterne Verkauf der D.A.S. Versicherung an die ERGO Versicherungsgruppe das Ergebnis stark positiv beeinflusst (232 Mio. Euro). Eine Vergleichbarkeit ist so nicht gegeben. Gleiches gilt für das Kapitalanlageergebnis: Es betrug  37,0 Mio. Euro nach 278,6 Mio. Euro im Vorjahr. Angesichts der Staatsschuldenkrise im Euroraum ein ordentliches Ergebnis.</p>
<p><strong>Neue Produktgeneration</strong></p>
<p><strong></strong>Im abgelaufenen Geschäftsjahr setzte die D.A.S. ihren Weg als Rechtsdienstleister, der seinen Kunden nicht nur finanziellen Rückhalt gibt, erfolgreich fort. Mit der neuen Produktgeneration 2011 hat die D.A.S. die Produkte in wesentlichen Punkten weiterentwickelt und aufgewertet. Weitere Rechtsdienstleistungen wurden in die Produkte implementiert: „Für Selbstständige haben wir z.B. die Rechtsdienstleistung „Web-Check“ durch eine Kostenübernahmegarantie für daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten erweitert. Die von Anwälten überprüften Internetseiten sind künftig mit einer Rechtsschutzgarantie versehen“, erklärt Tögel.</p>
<p>Eine wesentliche Rolle kommt weiterhin der Mediation zu. „Die Bedeutung und die Akzeptanz der Mediation werden zukünftig weiter steigen, nachdem der Bundestag im Jahr 2011 das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auf den Weg gebracht hat“, erläutert Tögel. Seit 2005 gehört diese Art der außergerichtlichen Streitbeilegung zum Angebot der D.A.S., seit 2007 bildet das Unternehmen eigene Mediatoren aus. Jährlich initiiert die D.A.S. mehr als 10.000 Mediationen – vor allem in den Bereichen Immobilien-, Vertrags- und Arbeitsrecht. Damit ist die D.A.S. der größte Anbieter der privaten Mediation in Deutschland. „Die Erfolgsquote spricht für das Verfahren: Von den durchgeführten Mediationen sind rund 78 Prozent erfolgreich“, so Tögel.</p>
<p><strong>Klartext-Bedingungen</strong></p>
<p><strong></strong>Im Rahmen ihrer Klartextinitiative arbeitet ERGO an einer besseren Verständlichkeit in der Kundenkommunikation. Mit den D.A.S. Versicherungsbedingungen 2011 zur Rechtsauskunft wurden die ersten Klartext-Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung aufgelegt. Die bestehenden Bedingungen wurden strukturell vereinfacht, auf eine Seite verkürzt und sprachlich überarbeitet. Für weitere Rechtsschutzprodukte werden solche Klartextbedingungen im Laufe des Jahres folgen.</p>
<p>Der Geschäftsbericht der D.A.S. Rechtsschutz-Versicherungs-AG steht ab dem 9. Mai 2012 unter  <a href="http://www.das.de/">www.das.de</a> im Bereich „<a href="http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/berichte">Newsroom / Downloads / Geschäftsberichte</a>“ zur Verfügung.</p>
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		<title>Junge Eltern: Kindesunterhalt zahlen während der Ausbildung?</title>
		<link>http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/junge-eltern-kindesunterhalt-zahlen-wahrend-der-ausbildung/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 15:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rheude</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucher PR]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Wunsch der Eltern nach einer besseren Ausbildung vor. Eine Vollzeitarbeit darf deshalb nicht zugunsten einer Aus-oder Weiterbildung aufgegeben werden. Aber: Eine Mutter, die schon mit 16 und 18 Jahren ihre Kinder bekommen &#8230; <a href="http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/junge-eltern-kindesunterhalt-zahlen-wahrend-der-ausbildung/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Wunsch der Eltern nach einer besseren Ausbildung vor. Eine Vollzeitarbeit darf deshalb nicht zugunsten einer Aus-oder Weiterbildung aufgegeben werden. Aber: Eine Mutter, die schon mit 16 und 18 Jahren ihre Kinder bekommen hat, darf der D.A.S. zufolge eine ungelernte Stelle aufgeben, um eine Erstausbildung nachzuholen. Wenn der Vater die Kinder ernähren kann, muss die Mutter laut BGH während der Ausbildung keinen Unterhalt zahlen.<br />
BGH, Az. XII ZR 70/09<br />
<strong><br />
Hintergrundinformation:</strong><br />
Wer für minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist, wird von seinen Zahlungspflichten nicht frei, weil er seine Ausbildung verbessern möchte. Will der Elternteil eine schlecht bezahlte Stelle aufgeben, um eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Studium anzutreten, kann er keine Kürzung seiner Unterhaltspflicht erwarten. Problematisch wird dies, wenn junge Eltern schon während der Schul- bzw. Ausbildungszeit Kinder bekommen und deshalb keine Erstausbildung haben. Ungelernte Tätigkeiten reichen heute oft nicht mehr aus, um sich selbst durchzubringen und Kindesunterhalt zu zahlen. <strong>Der Fall:</strong> Eine Frau hatte als Schülerin mit 16 und 18 Jahren ihre Kinder bekommen. Nach der Geburt des zweiten Kindes holte sie ihren Hauptschulabschluss nach und arbeitete ungelernt in verschiedenen Bereichen oder war arbeitslos. Nach einigen Jahren erfolgte die Trennung vom Vater. Heute leben die Kinder beim Vater, die jetzt 30jährige Mutter ist unterhaltspflichtig. Sie ging vor Gericht, um eine Jugendamtsurkunde abändern zu lassen, die ihre Unterhaltspflicht festlegte. Denn sie wollte nun ihre schlecht bezahlte Tätigkeit aufgeben, um eine kaufmännische Ausbildung zu machen. <strong>Das Urteil:</strong> Der Bundesgerichtshof hob nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung für die Zeit ihrer Ausbildung die Unterhaltspflicht auf. Ohne Ausbildung könne die Mutter nur sehr eingeschränkt zum Kindesunterhalt beitragen, obwohl sie immer wieder versucht habe, sich beruflich zu verbessern. Der Vater verdiene genug, um neben der Betreuung der Kinder ohne Beeinträchtigung seines Selbstbehalts auch deren Barunterhalt zu leisten. Es sei jedoch in jedem Einzelfall eine Abwägung zu treffen, bei der auch eine Rolle spiele, wann und warum die Ausbildung begonnen werde.<br />
<strong>Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011, Az. XII ZR 70/09</strong></p>
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		<item>
		<title>Lebenslanges Lernen – aber wie?</title>
		<link>http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/lebenslanges-lernen-aber-wie/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 15:00:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rheude</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucher PR]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zeiten, in denen die berufliche Bildung nach Lehre oder Studium beendet war, sind vorbei. Lebenslanges Lernen wird im Berufsleben immer wichtiger. Für Arbeitnehmer gibt es viele Gründe, an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen: Der technische Fortschritt, gestiegene Anforderungen im Job, &#8230; <a href="http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/lebenslanges-lernen-aber-wie/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Zeiten, in denen die berufliche Bildung nach Lehre oder Studium beendet war, sind vorbei. Lebenslanges Lernen wird im Berufsleben immer wichtiger. Für Arbeitnehmer gibt es viele Gründe, an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen: Der technische Fortschritt, gestiegene Anforderungen im Job, beruflicher Aufstieg oder Umorientierung am Arbeitsmarkt sind nur einige davon. Welche Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung Arbeitnehmer haben und inwiefern ein „Recht auf Weiterbildung“ besteht, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.</strong></p>
<p>„Unter ‚beruflicher Weiterbildung‘ werden Maßnahmen zusammengefasst, die dem Arbeitnehmer dazu dienen, seine beruflichen Fähigkeiten auszubauen oder sich neue anzueignen“, weiß Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Dazu gehört beispielsweise berufsspezifisches Wissen aufzufrischen, es zu vertiefen und sich über neue Arbeitstechniken zu informieren. In vielen Berufen ändern sich zudem die Anforderungen an Arbeitnehmer; etwa dann, wenn der Arbeitgeber sein Geschäft international aufstellen möchte und für seine Angestellten gute Fremdsprachenkenntnisse wichtig werden. Auch das Nachholen von Abitur oder Universitätsabschluss, der Meisterbrief oder ein Zweitstudium zur beruflichen Umorientierung zählen zu den Weiterbildungsmaßnahmen.</p>
<p><strong>Lernen neben dem Beruf</strong><br />
Deutsche Arbeitnehmer lernen gerne: Etwa jeder Dritte hat hierzulande schon an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen. „Anbieter gibt es wie Sand am Meer“, sagt die D.A.S. Expertin. „Öffentliche wie die Volkshochschulen, kirchliche und auch gewerkschaftliche. Darüber hinaus unterhalten auch einzelne Kammern, etwa die Handwerkskammer, eigene Weiterbildungseinrichtungen. Hinzu kommen private Anbieter und das Angebot der Hochschulen.“ Arbeitnehmer können Weiterbildungsmaßnahmen in der Regel gut mit ihrem Arbeitsalltag vereinbaren: Zwar setzen manche Angebote die Anwesenheit des „Lernenden“ im Seminarraum oder Hörsaal voraus; in vielen Fällen – gerade bei länger andauernden Weiterbildungen wie einem kompletten Master-Studiengang – ist es aber möglich, fast ausschließlich per Fernunterricht zu lernen. Auch das Internet trägt seinen Teil dazu bei, dass sich Arbeitnehmer zunehmend individuell und nach persönlichem Zeitplan beruflich weiterbilden können: Das sogenannte E-Learning wird immer populärer.</p>
<p><strong>Recht auf Weiterbildung?</strong><br />
Berufliche Weiterbildung ist in erster Linie Angelegenheit des Arbeitnehmers. Immerhin unterstützen die meisten Bundesländer Auszubildende und Angestellte, indem sie ihnen das Recht auf Bildungsurlaub gewähren – welches jedoch nur 1-2 Prozent der Deutschen nutzen! „In der Regel besteht Anspruch auf bis zu fünf Tage bezahlten Bildungsurlaub jährlich, teilweise auf bis zu zehn Tage innerhalb von zwei Jahren. Arbeitnehmer in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen gehen allerdings leer aus: Hier fehlen entsprechende Regelungen in den Landesgesetzen“, weiß die D.A.S. Juristin. „Zudem bedeutet Weiterbildung nicht automatisch Anspruch auf Bildungsurlaub.“ Welche Maßnahmen dazu berechtigen, ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Interessierte sollten sich daher beim zuständigen Landesministerium oder ihrem Betriebsrat informieren. In jedem Fall muss die Weiterbildungsmaßnahme nach den jeweiligen Landesgesetzen anerkannt sein. Stehen keine wichtigen betrieblichen Gründe oder Urlaubsansprüche von Kollegen entgegen, die aus sozialen Gründen bevorrechtigten sind, muss der Chef in der Regel Bildungsurlaub gewähren. In Bundesländern ohne gesetzliche Regelung kann übrigens im Rahmen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ein Anspruch auf Bildungsurlaub bestehen.</p>
<p><strong>Weiterbildung per Vertrag</strong><br />
Neben Zeit kostet berufliche Weiterbildung vor allem eines: Geld. Trotz staatlicher Fördermöglichkeiten wie der Bildungsprämie (Näheres dazu unter: http://www.bildungspraemie.info) und der Möglichkeit, die Kosten teilweise als Werbungskosten von der Steuer absetzen zu können: Gerade bei teureren Maßnahmen wie einem mehrjährigen Studium kann es sich lohnen, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu schließen. Beteiligt sich dieser an den Kosten für die Weiterbildung oder übernimmt er sie ganz, wird in der Regel ein entsprechender Arbeitsvertrag geschlossen. „Neben der Finanzierung wird hier unter anderem geregelt, ob und inwieweit der Arbeitnehmer für Präsenzveranstaltungen wie etwa Seminare freigestellt wird und wer zusätzliche Kosten übernimmt; zum Beispiel für Fahrten oder Übernachtungen am Weiterbildungsort.“ In einigen Unternehmen und Branchen ist dies bereits in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen festgelegt. Damit auch das Unternehmen von der Weiterbildung seines Angestellten und der Finanzierung profitiert, muss sich letzterer in der Regel für einen bestimmten Zeitraum nach der Weiterbildung an den Betrieb binden. Kündigt er vor Ablauf der Frist oder gibt schuldhaft Anlass zur Kündigung, muss der Angestellte die Kosten zurückzahlen – mindestens anteilig.<br />
Der Rat der D.A.S.: Arbeitnehmer sollten sich gründlich überlegen, ob sie den finanziellen und zeitlichen Aufwand alleine tragen können und wollen – oder sich „gemeinsam“ mit dem Arbeitgeber weiterbilden.</p>
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		<title>Vorsicht beim Online-Banking!</title>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 15:00:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rheude</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Geht ein Bankkunde beim Online-Banking einem sogenannten Pharming-Angriff auf den Leim, muss er womöglich den Schaden selbst tragen. Wie die D.A.S. unter Berufung auf ein Urteil des BGH mitteilte, gilt dies insbesondere dann, wenn der Kunde beim Log-In mehrere Transaktionsnummern &#8230; <a href="http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/vorsicht-beim-online-banking/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Geht ein Bankkunde beim Online-Banking einem sogenannten Pharming-Angriff auf den Leim, muss er womöglich den Schaden selbst tragen. Wie die D.A.S. unter Berufung auf ein Urteil des BGH mitteilte, gilt dies insbesondere dann, wenn der Kunde beim Log-In mehrere Transaktionsnummern hintereinander eingegeben hat.<br />
BGH, Az. XI ZR 96/11</p>
<p><strong>Hintergrundinformation:</strong><br />
Phishing und Pharming sind häufig genutzte Verfahren von Kriminellen, um an das Geld von Bankkunden zu kommen, die Online-Banking nutzen. Beim Phishing werden gefälschte E-Mails verwendet, die angeblich von der Bank stammen und den Kunden dazu verleiten, seine Zugangsdaten (PIN und TAN) mitzuteilen. Beim Pharming wird der Kunde – etwa über einen Trojaner auf seinem Computer – auf eine gefälschte Internetseite umgeleitet, die den gleichen Zweck verfolgt. Nicht immer trägt die Bank den Schaden.<strong> Der Fall:</strong> Ein Bankkunde wollte sich auf der Internetseite seiner Bank einloggen. Die Seite öffnete sich wie gewohnt, allerdings kam dann der Hinweis, dass ein Zugriff auf Online-Banking derzeit nicht möglich sei. Der Kunde solle nun zehn Transaktionsnummern (TAN) eingeben. Er folgte der Anweisung. Es handelte sich jedoch um eine gefälschte Website, deren Urheber nun mit Hilfe der TANs 5.000 Euro vom Konto des Kunden ins Ausland überwies. Der Täter konnte nicht ermittelt werden. Der Kunde verklagte die Bank auf Schadenersatz. <strong>Das Urteil:</strong> Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten der Bank. Der Bankkunde habe wissen müssen, dass die Forderung, mehrere TAN-Nummern hintereinander einzugeben, ohne dass überhaupt ein Überweisungsvorgang laufe, ein sicheres Anzeichen für einen Betrug sei. Vor einem solchen Vorgehen habe dieselbe Bank alle ihre Kunden auf ihrer Log-In-Seite gewarnt. Durch sein fahrlässiges Verhalten sei sein Anspruch auf Auszahlung der 5.000 Euro erloschen. Als sich der Vorgang im Jahr 2008 ereignet habe, sei das iTAN-Verfahren, bei dem eine Überweisung mit einer bestimmten TAN von einer dem Kunden per Post zugesandten Liste autorisiert werde, noch Stand der Technik gewesen. Die Bank treffe daher kein Mitverschulden.<br />
<strong>Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 96/11<br />
</strong></p>
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		<title>Stichwort des Monats Mai: Konkurrenzschutz im Gewerbemietrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 15:00:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rheude</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucher PR]]></category>

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		<description><![CDATA[Der gewerbliche Mietvertrag unterliegt in vielen Punkten nicht so strengen Einschränkungen wie der herkömmliche Wohnungsmietvertrag. Viele Mieterschutzregeln gelten nicht. Ein für den gewerblichen Mieter besonders wichtiger Bereich ist der Konkurrenzschutz. Dabei wird vertraglich vereinbart, dass der Vermieter in sein Gebäude &#8230; <a href="http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/stichwort-des-monats-mai-konkurrenzschutz-im-gewerbemietrecht/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der gewerbliche Mietvertrag unterliegt in vielen Punkten nicht so strengen Einschränkungen wie der herkömmliche Wohnungsmietvertrag. Viele Mieterschutzregeln gelten nicht. Ein für den gewerblichen Mieter besonders wichtiger Bereich ist der Konkurrenzschutz. Dabei wird vertraglich vereinbart, dass der Vermieter in sein Gebäude oder anderen Häusern in der Umgebung, die ihm gehören, keine Konkurrenzunternehmen des Mieters aufnimmt. Insbesondere für Ladengeschäfte in Einkaufszentren, aber auch Sanitätshäuser oder Arztpraxen in Ärztehäusern sind solche Klauseln wichtig. Der Teufel steckt jedoch im Detail – und oft kann eine unsorgfältige Formulierung zu erheblichen Streitigkeiten führen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Gerichtsurteile zum Thema „Konkurrenzschutz“ vor.  </strong></p>
<p><strong>Fall 1: Schuhhandel im Einkaufszentrum</strong><br />
In einem Berliner Einkaufszentrum waren knapp 2.000 m² Fläche an ein „SB-Warenhaus“ vermietet. Ein Sortimentsschutz war im Mietvertrag nicht vereinbart. Das SB-Warenhaus vermietete nun seinerseits einige hundert Quadratmeter an einen Schuhfachmarkt als Untermieter weiter. Auch im Untermietvertrag wurde zum Konkurrenzschutz nichts vereinbart. Im Center gab es mehrere Schuhgeschäfte. Das SB-Warenhaus richtete nun auf seiner eigenen Verkaufsfläche ebenfalls einen Verkaufsbereich für Damen- und Herrenschuhe ein. Das Schuhgeschäft klagte auf Unterlassung. Das Berliner Kammergericht betonte, dass es grundsätzlich bei der gewerblichen Vermietung zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache gehöre, nicht im gleichen Haus einen Konkurrenten des Mieters zuzulassen. Dies gelte auch ohne Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes. Dieser ungeschriebene, sogenannte vertragsimmanente Konkurrenzschutz bestehe grundsätzlich auch in einem Einkaufszentrum, obwohl dort „die Konkurrenz das Geschäft belebe“. Das bedeute nicht, dass dem Mieter jeder Wettbewerb erspart werden müsse. Unzulässig sei es aber, wenn ein Hauptmieter auf seiner Fläche Waren verkaufe, die dem Kernsortiment seines Untermieters entsprechen würden. Entscheidend sei dabei die unmittelbare Nachbarschaft der Konkurrenz.<br />
Kammergericht Berlin, Urteil vom 05. September 2005, Az. 12 U 95/05</p>
<p><strong>Fall 2: Autoglas</strong><br />
Ein Vermieter hatte zwei angrenzende Gewerbegrundstücke an eine Autoglas-Service-Station und an eine Filiale einer Autowerkstatt-Kette vermietet. Mit der zeitlich nach der Autowerkstatt angesiedelten Autoglaserei war mietvertraglich folgender Konkurrenzschutz vereinbart: „Der Vermieter wird in einem Umkreis von 1000 m nicht selbst eine Autoglas-Service Station eröffnen, noch ein Grundstück einer direkten Konkurrenzfirma zu diesem Zwecke vermieten, verpachten oder verkaufen.“ Nach einiger Zeit begann die Werkstatt, auch Autoglaserarbeiten anzubieten. Die Autoglaserei forderte nun vom gemeinsamen Vermieter, dies zu unterbinden. Als dieser sich weigerte, minderte sie die gezahlte Miete, da sie die Konkurrenz als einen Mangel des Mietobjekts ansah. Der Vermieter klagte daraufhin auf Mietzahlung. Das Brandenburgische Oberlandesgericht beantwortete die Frage nicht, ob eine Verletzung des Konkurrenzschutzes grundsätzlich eine Mietminderung begründen könne. Es stellte jedoch fest, dass hier keine Verletzung des Konkurrenzschutzes vorliege. Zunächst komme der auch ohne spezielle Klausel wirksame vertragsimmanente Konkurrenzschutz nicht zum Zuge: Der Vermieter sei nicht gehalten, von seinem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten. Die Durchführung von Autoglaserarbeiten sei für die Kfz-Werkstatt lediglich eine Nebenaufgabe. Dann sei die Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag missverständlich; als „direkte Konkurrenzfirma“ könne nur ein Betrieb angesehen werden, der hauptsächlich Autoglaserarbeiten durchführe. Auch habe sich die Autoglaserei absichtlich selbst neben der Kfz-Werkstatt angesiedelt, um von deren Kunden zu profitieren.<br />
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.05.2010, Az. 3 U 101/09<br />
<strong><br />
Fall 3: Direktvertrieb von Hörgeräten durch Arzt</strong><br />
In einem Ärztehaus waren Räume an ein Optik- und Hörgerätegeschäft vermietet. Der Vertrag enthielt eine Klausel, nach der “kein weiteres Optik- und Hörgerätegeschäft“ in Objekten dieses Vermieters in der Umgebung angesiedelt werden durfte. Nun begann jedoch ein im gleichen Haus praktizierender HNO-Arzt im Rahmen des sogenannten verkürzten Versorgungsweges Hörgeräte direkt vom Hersteller an seine Patienten zu vertreiben. Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser sah keinen Fall der vom Vermieter zu unterbindenden Konkurrenz, weil die Vertragsklausel nur die Eröffnung eines weiteren Optik- und Hörgerätegeschäfts unterbinde. Sie verbiete jedoch nicht den Vertrieb von Hörgeräten als ärztliches Zusatzgeschäft. Ferner habe das Ladengeschäft erst sein Sortiment auf Hörgeräte ausgeweitet, als sich der HNO-Arzt im Haus angesiedelt habe – im Vertrauen auf die Ausstellung von Rezepten durch den im Haus ansässigen Arzt. Das Geschäft habe zuvor auch ohne Hörgerätevertrieb existiert, das Zusatzgeschäft des Arztes sei keine maßgebliche Beeinträchtigung. Die grundsätzliche Frage der Möglichkeit einer Mietminderung wegen Verstoßes gegen eine Konkurrenzschutzklausel entschied der BGH hier nicht.<br />
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2012, Az. XII ZR 40/10<br />
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de</p>
<p>Tipp der D.A.S.:<br />
Wer eine Konkurrenzschutz-Klausel in den gewerblichen Mietvertrag aufnehmen will, sollte sich um eine genaue Formulierung bemühen. So sollte auch an die Fälle gedacht werden, dass ein Nachbarbetrieb sein Angebot erweitert oder dass ein Konkurrent das eigene Geschäft nur als „Nebensache“ betreibt. Ist ein Konkurrenzschutz ausdrücklich nicht oder nur in eingeschränkter Form erwünscht, wie etwa in einem Einkaufszentrum, kann dieser vertraglich ausgeschlossen werden, um auch den ungeschriebenen sogenannten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz zu unterbinden.</p>
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		<title>Schiff ahoi!</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 15:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rheude</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucher PR]]></category>

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		<description><![CDATA[Ob Mini- oder Flusskreuzfahrten, Hochsee- oder Themenreisen: Schifffahrten boomen weiterhin – das Unglück der Costa Concordia im Januar 2012 hat nur zu einem kurzfristigen Buchungsrückgang geführt. Wer sich gut informiert, findet weiterhin zu jeder Jahreszeit günstige Angebote. Aber Vorsicht: Ein &#8230; <a href="http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/schiff-ahoi/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ob Mini- oder Flusskreuzfahrten, Hochsee- oder Themenreisen: Schifffahrten boomen weiterhin – das Unglück der Costa Concordia im Januar 2012 hat nur zu einem kurzfristigen Buchungsrückgang geführt. Wer sich gut informiert, findet weiterhin zu jeder Jahreszeit günstige Angebote. Aber Vorsicht: Ein fairer Buchungspreis heißt noch lange nicht, dass die Kreuzfahrt wirklich ein bezahlbarer Spaß bleibt! Mit welchen Zusatzkosten die Schiffsreisenden unter Umständen rechnen müssen und was die Urlauber an Bord bei der Sicherheit berücksichtigen sollten, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.</strong></p>
<p>„Eine Seefahrt, die ist lustig&#8230;“ Diesem Motto folgen immer mehr Urlaubswillige: Allein 2010 reisten 1,7 Millionen deutsche Passagiere mit einem Kreuzfahrtschiff – Tendenz steigend, dank Preissenkungen und einem immer größer werdenden Angebot. Bei einem tiefroten Sonnenuntergang auf weiter See oder bei Erkundungstouren durch die Hafenstädte ferner Länder lassen viele gern die Seele baumeln. Doch was, wenn der Seereise-Spaß am Ende mehr kostet, als ursprünglich geplant?</p>
<p><strong>Vorsicht vor Extra-Kosten an Bord!</strong><br />
Einmalig den Preis für die Südsee-Kreuzfahrt gezahlt und sorgenfrei alle Angebote genießen? Leider sieht die Realität oft anders aus: Denn wer im Vorfeld das Reiseangebot nicht gründlich prüft, zahlt schnell mehr, als eigentlich veranschlagt. Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, rät: „Wer kein Rundum-Sorglos-Paket gebucht hat, sollte am besten im Vorfeld eine Liste mit den Kosten erstellen, die an Bord noch zusätzlich anfallen könnten: Sind zum Beispiel angebotene Landausflüge inklusive? Müssen die Getränke an Bord extra bezahlt werden?“ Auch Wellness- oder Sportangebote sowie Trinkgelder sind nicht immer im Reisepreis inbegriffen und sollten als zusätzliche Ausgaben einkalkuliert werden. Es empfiehlt sich also, die Angebote schon vor der Buchung genau zu studieren, um böse Überraschungen an Bord zu vermeiden.</p>
<p><strong>Gebucht wie gesehen?</strong><br />
Das gilt auch für die gebuchten Schiffskabinen. Geschmackvoll, luxuriös und mit traumhaftem Meerblick – so wird die Unterkunft auf der Homepage des Anbieters oder im Reisekatalog meist präsentiert. Wie groß mag dann die Enttäuschung sein, wenn die an Bord vorgefundene Kabine so gar nicht mit dem Werbebild übereinstimmt? Laut einem Urteil des Amtsgerichts Rostock muss die gebuchte Unterkunft in etwa dem Katalogbild entsprechen. Der Anbieter könne nicht darauf verweisen, dass es sich bei den Bildern nur um Muster handelt (Az. 41 C 190/08). Aber: Selbst bei zum Teil starken Abweichungen der Kabinenausstattung ist eine Reisepreisminderung bei ansonsten einwandfrei erbrachter Reiseleistung nur in geringem Maße möglich. Damit sich die Stimmung vor Ort nicht trübt, empfiehlt es sich daher, die Zimmerkategorien lieber im Vorfeld genau zu prüfen, denn: „Bei vielen besonders günstigen Angeboten handelt es sich um sogenannte‚ ‚Ab-Preise‘, auch ‚Eckpreise‘ genannt. Darunter versteht man die preiswerteste Kabinenkategorie des Schiffes. Wer sich hier einbucht, darf keinen Meerblick erwarten. Im Gegenteil: Oft handelt es sich um Kabinen mit wenig Komfort im Schiffsinneren“, erläutert die D.A.S. Expertin.</p>
<p><strong>Ausgefallener Landausflug = Entgangene Urlaubsfreuden?</strong><br />
Höhepunkte jeder Kreuzfahrt sind die Ausflüge in die Hafenstädte oder das Landesinnere. Was aber, wenn der Kapitän plötzlich die Reiseroute ändert, da er zum Beispiel eine drohende Piratengefahr umschiffen muss und den Reisenden dadurch die schönsten Sehenswürdigkeiten der Kreuzfahrt entgehen? „Hier kommt es darauf an, ob die Gründe für die Routenänderung im Vorfeld bekannt waren. Daran bemisst sich dann auch die Möglichkeit einer Reisepreisminderung“, weiß die D.A.S. Juristin. Routenabweichungen bei plötzlich auftretender Gefahrenlage dürfen sich die Veranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten. Bei bereits zum Zeitpunkt der Buchung bestehenden Sicherheitsrisiken sieht der Fall allerdings anders aus: Nach Einschätzung des Amtsgerichts München musste ein Reiseveranstalter an der somalischen Küste im Februar 2009 mit Piratenübergriffen rechnen (Az. 281 C 31292/09). Da diese Gefahr bei Buchungsbestätigung bereits bekannt war, wurde dem Kläger im konkreten Fall eine Preisminderung wegen nicht angelaufener Häfen gewährt.<br />
Im Allgemeinen hängt die Minderungsquote sowohl von der Dauer des Mangels ab als auch davon, ob wesentliche Teile der Reise betroffen sind. Denn was wäre zum Beispiel eine achttägige Ostseekreuzfahrt ohne einen Zwischenstopp in Stockholm? Wenn zentrale Highlights der Fahrt fehlen, wird die Reise laut eines weiteren Urteils des Amtsgerichts München in erheblichem Umfang mangelhaft (AZ 262 C 1337/09). Den Kreuzfahrern wurde in diesem Fall ein Viertel des Reisepreises rückerstattet.</p>
<p><strong>Neue Fahrgastrechte ab 2012!</strong><br />
Verspätet sich die Abfahrt eines Kreuzfahrtschiffes um mehr als 90 Minuten, haben die Urlauber zukünftig ein Recht auf volle Erstattung des Fahrpreises sowie auf Rücktransport an den Heimatort oder eine Beförderung zum Urlaubsziel auf andere Weise. Dies ist nur eine von mehreren Änderungen, die das Europäische Parlament voraussichtlich ab Dezember 2012 für den See- und Binnenschiffsverkehr vorsieht. „Ziel der Erstattungsregeln ist eine größere Angleichung der Rechte von Schiffsreisenden an die von Bahn- oder Flugreisenden. Außerdem soll die Neuregelung für mehr Verlässlichkeit und Pünktlichkeit der Anbieter sorgen“, ergänzt die D.A.S. Rechtsexpertin.</p>
<p><strong>Sicherheit geht vor!</strong><br />
Seit dem Unglück des Kreuzfahrtschiffs Costa Concordia im Januar 2012 ist die Sicherheit verstärkt in den Blickpunkt gerückt. Die D.A.S. Expertin fasst das Wichtigste zusammen: „An Bord eines jeden Kreuzfahrtschiffes herrschen bestimmte Sicherheitsregeln. Vorgeschrieben ist zum Beispiel das Einüben eines Evakuierungsablaufs innerhalb der ersten 24 Stunden auf See.“ Bei akuter Gefahr an Bord sollten Reisende niemals von Bord springen, sondern sich an die ausgewiesenen Rettungsstationen begeben und auf die Anweisungen der Crew warten. Doch wer haftet, wenn auf See wirklich etwas passiert? Während des Aufenthalts an Bord haftet der Beförderer, in vielen Fällen ist dies der Reiseveranstalter, für Körper- und Gepäckschäden. Die Haftungshöchstsumme ist jedoch meist begrenzt – etwa durch die Regelungen des Londoner Abkommens von 2002 zwischen den 29 Vertragsstaaten der internationalen Seeschifffahrts-Organisation (lMO). Die jeweilige Haftungssumme ist den AGB des Beförderers zu entnehmen. Übrigens: Ein spezielles Rücktrittsrecht aus Angst vor möglichen Gefahren auf See gibt es nicht!</p>
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		<title>YouTube: Urteil im Streit mit der GEMA</title>
		<link>http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/youtube-urteil-im-streit-mit-der-gema/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 15:00:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rheude</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucher PR]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Videoportalbetreiber ist nur dann für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos verantwortlich, wenn er von der Rechtsverletzung weiß und gegen bestimmte Kontrollpflichten verstößt. Dies hat nach Angaben der D.A.S. das Landgericht Hamburg entschieden. LG Hamburg, Az. 310 O 461/10 &#8230; <a href="http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/youtube-urteil-im-streit-mit-der-gema/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Videoportalbetreiber ist nur dann für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos verantwortlich, wenn er von der Rechtsverletzung weiß und gegen bestimmte Kontrollpflichten verstößt. Dies hat nach Angaben der D.A.S. das Landgericht Hamburg entschieden.<br />
LG Hamburg, Az. 310 O 461/10</p>
<p><strong>Hintergrundinformation:</strong><br />
Die GEMA ist eine sogenannte Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte von Komponisten, Textern und Verlegern von Musikstücken war, die mit ihr einen Vertrag geschlossen haben. Die Betreffenden bleiben dabei Inhaber des Urheberrechts an ihren Musikstücken; die GEMA zieht für deren öffentliche Aufführung oder Sendung Tantiemen ein. Wenn nun im Internet ein Video mit Musik hochgeladen wird, kann es vorkommen, dass an dieser Musik durch die GEMA wahrgenommene Rechte bestehen. <strong>Der Fall:</strong> Die GEMA verlangte, dass das Internetportal YouTube aufhören solle, seinen Nutzern 12 bestimmte Musiktitel zugänglich zu machen, deren Urheber Mitglieder der GEMA sind. YouTube lehnte es ab, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen: Man hafte nicht für Urheberrechtsverletzungen, da man den Nutzern lediglich die Plattform zur Verfügung stelle und selbst keine Musik hochlade. Die GEMA reichte Klage ein.<strong> Das Urteil:</strong> Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge muss YouTube nun sieben der 12 Titel sperren. Das Landgericht Hamburg betonte, dass das Internetportal hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen nicht als „Täter“, sondern als „Störer“ hafte: Es habe einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen anderer geleistet. Dies führe nur zu einer Unterlassungspflicht, wenn YouTube nicht reagiere, obwohl ihm die Rechtsverletzung bekannt sei. Mache die GEMA die Internetplattform jedoch auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam, seien die jeweiligen Videos sofort zu sperren. Es sei für YouTube zumutbar, nach einem solchen Hinweis eine Software einzusetzen, die es den Nutzern erschwere, einen entsprechenden Clip erneut hochzuladen. Zusätzlich müsse YouTube einen Wortfilter installieren, der die Titel von neu eingestellten Clips auf Übereinstimmung mit den Titeln und Interpreten der beanstandeten Musikstücke vergleiche. Aber: YouTube müsse nicht seinen gesamten Datenbestand vorbeugend auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen!<br />
Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden.<br />
<strong>Landgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 20.04.2012, Az. 310 O 461/10<br />
</strong></p>
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